Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Geeste-Aktuell e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name: „Werbegemeinschaft Geeste-Aktuell e.V.“.
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen der Gemeinde Geeste. Er hat den Zweck
a) die Interessen seiner Mitglieder im öffentlichen Leben zu vertreten,
b) die Interessen der Wirtschaft des hiesigen Raumes zu fördern,
c) aktive Imagepflege für das Gebiet der Gemeinde Geeste zu betreiben,
d) durch Organisationen von Werbe-Aktionen etc. vorhandene Kaufkraft zu binden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie erhalten insbesondere keine Entschädigung für Zeitaufwand.
Der Sitz des Vereins ist Geeste, Landkreis Emsland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglied in der Werbegemeinschaft Geeste-Aktuell e.V. kann werden, der sein Gewerbe in der Gemeinde Geeste als Hauptsitz angemeldet hat und es hauptberuflich betreibt. Der Inhaber des Geschäftes (Gewerbe) muss auch Konzessionsträger sein.
Eine Ausnahme besteht bei Banken, Sparkassen und Versicherungen. Diese müssen jedoch mit einer Filiale in der Gemeinde Geeste ortsansässig sein.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand unverzüglich. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod des Mitgliedes oder durch Löschung im Handelsregister bei juristischen Personen.
Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung hat an den Vorstand durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, die endgültig ist.
Ausgeschiedene Mitglieder (oder deren Erben) haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Der Verein hat folgende Organe:
a) den Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, sowie vier Beisitzern. Je ein Beisitzer sollte aus den Ortsteilen Dalum, Geeste, Groß-Hesepe und Osterbrock sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Der Vorsitzende im Zusammenwirken mit dem Stellvertreter oder dem Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden Stellvertreter und Schriftführer gemeinsam.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch dreimal jährlich. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (ordentliche Mitgliederversammlung)
Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung oder in elektronischer Form durch E-Mail Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Sie ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 15 Mitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer des Vereins zu fertigen und von ihm und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In besonderen Fällen kann der Leiter der Mitgliederversammlung die Leitung der Versammlung vorübergehend einem anderen Mitglied übertragen.
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
3. Entgegennahme des Kassenberichtes
1. Wahl von Kassenprüfern
2. Erteilung der Entlastung
3. Beschlussfassung über die Auflösung.
Die Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung ergeben sich aus den besonderen Gründen, die zur Einberufung einer solchen führen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren haben sich jeweils im wechselnden Turnus drei Vorstandsmitglieder einer Neuwahl zu stellen. Im Interesse einer kontinuierlichen Arbeit sollen Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sich abwechselnd der Wahl stellen. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB bleibt bis zur Neuwahl im Amte.
Wahlen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim durch Stimmzettel zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wiederwahl ist in allen vorstehenden Fällen möglich.
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlüsse und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Es wird eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Aufnahmegebühr erhoben, die binnen vier Wochen nach Vorlage des Aufnahmeantrages zu entrichten ist.
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aufnahmegebühr und Beitrag werden mittels Lastschrift abgebucht. Ein entsprechender Auftrag ist von jedem Mitglied zu erteilen. Änderungen der Bankverbindung oder der Kontonummer sind dem Schriftführer unverzüglich mitzuteilen.
Besondere Aktionen, wie z.B. gemeinsame Werbung usw., werden gesondert berechnet. Über den Abrechnungsmodus wird eine besondere Bestimmung vom Vorstand erarbeitet. Die Teilnahme an diesen Aktionen ist freiwillig.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die beabsichtigte Auflösung ist vorher in der Tagesordnung anzukündigen.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Geeste, die dieses Vermögen unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. Mai 1987 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geeste, den 11.11.2021
Hier können Sie die Satzung runter laden.